Österreich

© Therese Rodin

Österreich hat gegen die sogenannte Qualzucht Gesetze erlassen. Das Gesetz und seine Bedeutung werden in dieser Broschüre erläutert: „Kurznasen, Hautfalten und Glubschaugen – nicht süβ, sondern gequält!: Wichtige Informationen über das Verbot der Qualzucht“. Der Inhalt der Broschüre wurde im 2015 fertiggestellt und im Juni 2017 veröffentlicht.

Bereits die Überschrift der Broschüre zeigt, dass ein zentrales Ziel des Gesetzes darin besteht, die Zucht von kurzköpfigen Hunden, darunter auch Möpse, zu regeln. Die Broschüre enthält sogar ein Bild eines Mopses auf der Titelseite:

Teil der Vorderseite der österreichischen Broschüre.

Hier folgen die relevanten Absätze des Gesetzes:

Verbot der Tierquälerei, § 5 Abs. 1 und 2 Z 1 Tierschutzgesetz:

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physio­logische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

(a) Atemnot,

(b) Bewegungsanomalien,

(c) Lahmheiten,

(d) Entzündungen der Haut,

(e) Haarlosigkeit,

(f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

(g) Blindheit,

(h) Exophthalmus,

(i) Taubheit,

(j) Neurologische Symptome,

(k) Fehlbildungen des Gebisses,

(l) Missbildungen der Schädeldecke,

(m) Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass natürliche Geburten nicht möglich sind,

oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, weitergibt oder ausstellt.

Wie zu sehen ist, treffen alle Symptome außer c), e), i) und m) auf Möpse zu.

Als Übergangsregel schreiben die Gesetzgeber vor, dass Züchter mit den Tieren züchten können, die solche Symptome wie oben aufweisen, wenn die Züchter eine kontinuierliche Verbesserung der Gesundheit der Nachkommen ihrer Zuchttiere nachweisen, mit dem Ziel, alle in § 5 beschriebenen Symptome wegzuzüchten. Hier ist der Wortlaut der Übergangsregel im Gesetz:

In-Kraft-Treten und Übergangsbestim­mungen, § 44 Abs. 17:

(17) Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 dann nicht vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die Einhaltung der Bestimmungen dieser Gesetzesstelle gewährleistet werden kann. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und ist auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.

In der Broschüre wird den Züchtern empfohlen, Kriterien für die Auswahl sowie kurz-, mittel- und langfristige Zuchtziele festzulegen und eine kontinuierliche Bewertung der Zuchtergebnisse zu dokumentieren. Darüber hinaus werden die Symptome der „Qualzucht“ erklärt und illustriert, um sowohl Züchtern als auch Käufern von Hunden zu helfen.

Fußnote: Ich habe keine Informationen darüber, wie sich dies in Österreich entwickelt hat. Wenn Sie es haben, senden Sie mir bitte eine E-Mail und erzählen Sie mir davon!

Quellen

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 2017. „Kurznasen, Hautfalten und Glubschaugen – nicht süβ, sondern gequält!: Wichtige Informationen über das Verbot der Qualzucht“ .